Tools · Stand Juli 2026
Wie viele Tage bis zu jeder Frist bleiben.
Die Fristen, die wir verfolgen, in zeitlicher Reihenfolge. Gezählt wird in Ihrem Browser zum heutigen Datum: Die Seite veraltet nicht, und bereits fällige Fristen bleiben in der Liste.
Es sind dieselben Fristen wie in der Übersicht zu den Dokumentationspflichten: Jede verlangt ein datiertes Dokument, keine Absichtserklärung. Ein Teil gilt unionsweit — Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act), Maschinenverordnung, Produkthaftung, Berichtspflicht für Rechenzentren —, die übrigen sind italienische Fristen und betreffen Sie, wenn Sie nach Italien liefern, dort produzieren oder eine Tochtergesellschaft haben. Die Rechtsgrundlage steht bei jedem Eintrag. Hinzu kommt hier die Zählung der Tage, die bei jedem Aufruf neu erfolgt.
Ein Informationsangebot, keine Rechtsberatung und keine Konformitätsbewertung. Maßgeblich sind die je Eintrag genannten Fundstellen; verbindlich ist allein der amtliche Text.
Die verlinkten Betriebsnotizen sind auf Englisch.
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ACN-Cloudregeln: die Übergangsfrist ist abgelaufen
Betrifft Öffentliche Verwaltung
- Rechtsgrundlage
- Italien: Verordnung über digitale Infrastrukturen und Cloud-Dienste für die öffentliche Verwaltung, Direktorialdekret der Agentur für Cybersicherheit (ACN) Nr. 21007/24 vom 27. Juni 2024 (Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 163 vom 13. Juli 2024), Art. 11 Abs. 4 und 10
- Wen es betrifft
- Italienische Behörden und öffentliche Einrichtungen, die kritische oder strategische Daten verarbeiten – und mittelbar deren Anbieter: Ohne die verlangte Qualifizierungsstufe im ACN-Katalog kommt ein Angebot nicht in Betracht.
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Packaging Regulation (PPWR): the general obligations are applicable
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Regulation (EU) 2025/40, arts. 15-20, 38-39, 44-45, 71
- Wen es betrifft
- Manufacturers, importers, distributors and fulfilment service providers placing or making packaging available on the EU market; producers subject to extended producer responsibility in each Member State where they first sell.
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Cyberresilienz-Verordnung: die Meldepflichten beginnen
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung), Art. 14 – Meldepflichten der Hersteller
- Wen es betrifft
- Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen – vernetzte oder vernetzbare Hardware und Software –, einschließlich der bereits in Verkehr gebrachten Produkte. Wer aus der Schweiz in die EU liefert, ist als Hersteller genauso betroffen wie ein Unternehmen mit Sitz in der Union.
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Datenverordnung: Produktdaten schon durch die Konstruktion zugänglich
Keine Nachrüstfrist für den Bestand: Die Pflicht aus Art. 3 Abs. 1 gilt für vernetzte Produkte und verbundene Dienste, die nach dem 12. September 2026 in Verkehr gebracht werden – Produkt für Produkt.
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), Art. 3 Abs. 1, anwendbar nach Art. 50 Unterabs. 3
- Wen es betrifft
- Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste, die diese nach diesem Tag auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen – und mittelbar alle, die solche Produkte kaufen und in Betrieb nehmen. Wer aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz in die EU liefert, ist als Hersteller genauso betroffen.
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RENTRI: penalties start on missing waste manifests
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Legislative Decree no. 152 of 3 April 2006, art. 258, paragraphs 10 and 10-bis
- Wen es betrifft
- Entities and businesses already registered with RENTRI and required to transmit waste manifests (FIR) digitally: the three registration windows under art. 13 of Ministerial Decree no. 59 of 4 April 2023 have all now closed, the last one by mid-February 2026.
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NEWS-D: Italiens Frühwarnsystem für Drogen erhält seine Geschäftsordnung
Betrifft Unternehmen und öffentliche Verwaltung
- Rechtsgrundlage
- Italien: Dekret des Ministerpräsidenten (DPCM) vom 7. Juli 2026, Nr. 156 (Amtsblatt, Serie Generale Nr. 204 vom 3. September 2026), zur Durchführung von Art. 14-bis des Präsidialdekrets Nr. 309/1990
- Wen es betrifft
- Mitwirkende Stellen des NEWS-D erster und zweiter Ebene: öffentliche, private und universitäre Labore für klinische und forensische Toxikologie, rechtsmedizinische Institute, Notaufnahmen, Giftinformationszentren, Labore der Polizeikräfte sowie private Träger, die eine Anerkennung durch Verfügung des Abteilungsleiters beantragen.
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IT-Bestandserhebung: Italiens Verwaltung erklärt, was im Serverraum steht
Betrifft Öffentliche Verwaltung
- Rechtsgrundlage
- Italien: Art. 33-septies Abs. 1-ter des Gesetzesdekrets (decreto-legge) Nr. 179/2012; Erhebung der AgID, eröffnet am 22. Juli 2026
- Wen es betrifft
- Italienische Behörden auf zentraler und lokaler Ebene, die den Fragebogen zum IT-Bestand beantworten müssen; für Schulen und Hochschulen nennt die AgID den Termin erst später, der 30. September gilt also nicht für alle. Für Anbieter kein eigener Termin, wohl aber der Grund, warum italienische Auftraggeber im Herbst 2026 Bestandslisten anfordern.
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NIS2 in Italien: die Basismaßnahmen, nachgewiesen
Die Frist gilt je Einrichtung einzeln: achtzehn Monate ab der Mitteilung über die Aufnahme in das Verzeichnis, die der ersten Welle ab dem 12. April 2025 zugegangen ist. Gezählt wird hier ab dem 12. Oktober 2026, dem frühestmöglichen Tag.
Betrifft Unternehmen und öffentliche Verwaltung
- Rechtsgrundlage
- Italien: Legislativdekret (decreto legislativo) Nr. 138 vom 4. September 2024 zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, Art. 23, 24 und 29; Frist aus Art. 42 Abs. 1 Buchst. c und aus der ACN-Verfügung Nr. 379907/2025
- Wen es betrifft
- Wesentliche und wichtige Einrichtungen der ersten Welle in Italien: zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 registriert, die Mitteilung über die Aufnahme in das Verzeichnis haben sie ab dem 12. April 2025 erhalten. Für deutsche und österreichische Gruppen heißt das: Die Frist trifft die italienische Gesellschaft, nicht den Konzern.
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Jährliche Sicherheiten für Deponien: Umwandlung des Dekrets oder rückwirkender Wegfall
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Italien: Gesetzesdekret Nr. 154 vom 28. August 2026, Art. 1, der Art. 208 Abs. 11 Buchst. g) des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 152 vom 3. April 2006 ersetzt; Umwandlungsfrist nach Art. 77 Abs. 3 der italienischen Verfassung
- Wen es betrifft
- Gesellschaften im Verfahren der außerordentlichen Verwaltung nach dem Gesetzesdekret Nr. 347 vom 23. Dezember 2003 – das mindestens fünfhundert Beschäftigte seit einem Jahr und Verbindlichkeiten von nicht unter dreihundert Millionen Euro voraussetzt –, die mindestens eine Anlage von nationalem strategischem Interesse nach Art. 1 des Gesetzesdekrets Nr. 207 vom 3. Dezember 2012 betreiben. Dieser Status wird durch Dekret des Ministerpräsidenten verliehen und setzt mindestens zweihundert Beschäftigte seit einem Jahr voraus. Ein enger Kreis, durch zwei Verweisungen umschrieben, nicht durch eine Liste.
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Tracking-Pixel in E-Mails: Einwilligung und Information, schriftlich
Betrifft Unternehmen und öffentliche Verwaltung
- Rechtsgrundlage
- Italien: Garante für den Schutz personenbezogener Daten, Maßnahme Nr. 284 vom 17. April 2026 – Leitlinien zur Verwendung von Tracking-Pixeln in der E-Mail-Kommunikation, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 98 vom 29. April 2026
- Wen es betrifft
- Wer Tracking-Pixel in E-Mails einsetzt: Verantwortliche, die Werbung und Newsletter versenden, Anbieter von E-Mail-Diensten, Betreiber von Plattformen für den Massenversand. Verbindlich für Verantwortliche, die der italienischen Aufsicht unterliegen; für alle anderen ein brauchbarer Prüfmaßstab, weil die herangezogenen Vorschriften der DSGVO überall dieselben sind.
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Produkthaftung: die Dokumentation als Verteidigung
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Art. 9, 10 und 22
- Wen es betrifft
- Hersteller im Sinne der Richtlinie: wer ein Produkt entwickelt, herstellen lässt oder durch Anbringen seines Namens oder seiner Marke als Hersteller auftritt (Art. 4 Nr. 10). Software und KI-Systeme sind ausdrücklich Produkte (Art. 4 Nr. 1); wer eine fehlerhafte Komponente liefert, haftet daneben (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b).
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Datenverordnung: die Wechselentgelte für Cloud-Dienste fallen weg
Betrifft Unternehmen und öffentliche Verwaltung
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), Art. 29 Abs. 1 und 2, mit der Begriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 36
- Wen es betrifft
- Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten – Cloud und Edge – und ihre Kunden, Unternehmen wie Behörden.
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Maschinenverordnung: die Betriebsanleitung entscheidet über die CE-Kennzeichnung
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Die Maschinenverordnung – Verordnung (EU) 2023/1230 –, die zum selben Datum die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufhebt; Betriebsanleitung nach Art. 10 Abs. 7 und Anhang III Nr. 1.7.4
- Wen es betrifft
- Hersteller von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen sowie Einführer und Händler, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen. Für Hersteller mit Sitz in der Schweiz gilt dasselbe, sobald das Produkt in der EU in Verkehr gebracht wird.
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DataMatrix on medicines: the old seal can no longer substitute
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Legislative Decree No. 10 of 6 February 2025, Art. 13(4), (6) and (9) (transposing Delegated Regulation (EU) 2016/161)
- Wen es betrifft
- Manufacturers, wholesalers, pharmacies and healthcare facilities handling medicinal products subject to the unique-identifier regime.
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Battery passport: the electronic file becomes mandatory
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Regulation (EU) 2023/1542, Art. 77
- Wen es betrifft
- Anyone placing on the market, or putting into service, LMT batteries, industrial batteries with a capacity greater than 2 kWh, and electric vehicle batteries.
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DORA-Informationsregister: jährliche Übermittlung an die Banca d’Italia bis zum 15. März
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2022/2554, Art. 28 Abs. 3 und 9; Durchführungsverordnung (EU) 2024/2956; Mitteilung der Banca d’Italia vom 13. Februar 2026
- Wen es betrifft
- Finanzunternehmen im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EU) 2022/2554, die von der Banca d’Italia beaufsichtigt werden
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Rechenzentren: die jährliche Nachhaltigkeitsmeldung
Betrifft Unternehmen und öffentliche Verwaltung
- Rechtsgrundlage
- Richtlinie (EU) 2023/1791 über die Energieeffizienz, Art. 12, und Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364, Art. 3 Abs. 1
- Wen es betrifft
- Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren in der Union mit einem Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie von mindestens 500 kW: Unternehmens-, Co-Location- und Co-Hosting-Rechenzentren. Meldende Stelle ist nach der delegierten Verordnung der Betreiber.
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Entgelttransparenz: der erste Bericht über das Entgeltgefälle
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Richtlinie (EU) 2023/970 über Entgelttransparenz, Art. 9 und 10; in Italien umgesetzt durch das Legislativdekret Nr. 96 vom 7. Mai 2026, Art. 9 Abs. 9 (Fristen und Turnus) und Abs. 8 (Schwelle von 100 Beschäftigten), Art. 10 und 11
- Wen es betrifft
- Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmern, jährlich, und Arbeitgeber mit 150 bis 249 Arbeitnehmern, mit demselben ersten Termin und danach alle drei Jahre. Für 100 bis 149 beginnt es am 7. Juni 2031 (Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie). Die Termine sind in allen Mitgliedstaaten dieselben; abweichen können nur die nationalen Ausführungsregeln.
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NIS in Italien: das kategorisierte Verzeichnis der Tätigkeiten und Dienste
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Italien: Legislativdekret Nr. 138 vom 4. September 2024, Art. 30 Abs. 1, mit Art. 42 Abs. 2 und der ACN-Verfügung Nr. 155238/2026
- Wen es betrifft
- Wesentliche und wichtige Einrichtungen im italienischen NIS-Verzeichnis, öffentliche wie private.
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Datenverordnung: die Missbrauchskontrolle erreicht die Altverträge
Erfasst sind nur die am 12. September 2025 oder davor geschlossenen Verträge, die unbefristet sind oder frühestens zehn Jahre nach dem 11. Januar 2024 auslaufen. Für später geschlossene Verträge gilt Kapitel IV bereits.
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2023/2854 (Datenverordnung), Kapitel IV – Art. 13 –, anwendbar nach Art. 50 Unterabs. 6
- Wen es betrifft
- Unternehmen, die einem anderen Unternehmen Klauseln über Datenzugang und Datennutzung einseitig auferlegt haben, und Unternehmen, denen solche Klauseln auferlegt wurden.
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CBAM: Die erste Jahreserklärung umfasst das gesamte Jahr 2026, wenn der Schwellenwert überschritten wurde
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2023/956, Art. 6 Abs. 1 und Art. 2a in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2083; Anhang VII Nummer 1; Geltungsbeginn nach Art. 36 Abs. 2
- Wen es betrifft
- Einführer von Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff aus Drittländern sowie die indirekten Zollvertreter, die für nicht in der Union ansässige Einführer handeln
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Cyberresilienz-Verordnung: technische Dokumentation und Software-Stückliste
Betrifft Unternehmen
- Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) 2024/2847, Art. 13, 28, 30, 31 und 32, Anhänge I und VII
- Wen es betrifft
- Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.
Der vollständige Kalender, maschinenlesbar.
Die JSON-Datei enthält die vierzehn Fristen dieser Seite und zusätzlich die Fristen aus der zweiten Übersicht: die Termine der KI-Verordnung — Verordnung (EU) 2024/1689 — und das italienische Gesetz Nr. 132/2025. Zu jedem Eintrag stehen Datum, Adressatenkreis, Verweise auf die zugehörigen Beiträge und die Primärquelle, an der er geprüft wurde. Gedacht für alle, die die Fristen im eigenen Kalender führen oder von einem KI-Assistenten auslesen lassen wollen.
Die beiden Termine der KI-Verordnung stützen sich auf dieselben Dokumente.
Ab dem 2. Dezember 2027 gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III; ab dem 2. August 2028 jene für KI-Systeme in bereits regulierten Produkten nach Anhang I, die Maschinenverordnung eingeschlossen. Der vollständige Kalender steht in der Übersicht zur KI-Verordnung.
Erinnerungen
Die Erinnerung, die vor der Frist kommt.
Eine monatliche Übersicht der Fristen, die Sie betreffen, und ein Hinweis, sobald eine davon in die letzten dreißig Tage rückt. Kostenloser Informationsdienst für Verwaltungen und Unternehmen: die Anmeldung bedarf einer Freigabe.
Kostenloser Informationsdienst, ohne Verpflichtung auf beiden Seiten. Er stellt keine Rechtsberatung dar: Prüfen Sie vor jedem Schritt die Primärquelle.
Der erste Schritt
Ab der ersten Woche im Betrieb.
Ein realer Anwendungsfall, auf Ihren Daten, im Produktivbetrieb. Danach wächst der Umfang, Woche für Woche.
Das Kontaktformular ist auf Englisch. Auf Deutsch genügt eine E-Mail an engagement@csidia.com.
Am Anfang steht ein Gespräch mit einem Ansprechpartner von CSIDIA. Die Daten bleiben bei Ihnen, immer.