Tools · Stand Juli 2026

Wie viele Tage bis zu jeder Frist bleiben.

Die Fristen, die wir verfolgen, in zeitlicher Reihenfolge. Gezählt wird in Ihrem Browser zum heutigen Datum: Die Seite veraltet nicht, und bereits fällige Fristen bleiben in der Liste.

Es sind dieselben Fristen wie in der Übersicht zu den Dokumentationspflichten: Jede verlangt ein datiertes Dokument, keine Absichtserklärung. Ein Teil gilt unionsweit — Cyberresilienz-Verordnung (Cyber Resilience Act), Maschinenverordnung, Produkthaftung, Berichtspflicht für Rechenzentren —, die übrigen sind italienische Fristen und betreffen Sie, wenn Sie nach Italien liefern, dort produzieren oder eine Tochtergesellschaft haben. Die Rechtsgrundlage steht bei jedem Eintrag. Hinzu kommt hier die Zählung der Tage, die bei jedem Aufruf neu erfolgt.

Ein Informationsangebot, keine Rechtsberatung und keine Konformitätsbewertung. Maßgeblich sind die je Eintrag genannten Fundstellen; verbindlich ist allein der amtliche Text.

Die verlinkten Betriebsnotizen sind auf Englisch.

Betrifft

  1. ACN-Cloudregeln: die Übergangsfrist ist abgelaufen

    Betrifft Öffentliche Verwaltung

    Rechtsgrundlage
    Italien: Verordnung der Agentur für Cybersicherheit (ACN) über digitale Infrastrukturen und Cloud-Dienste für die öffentliche Verwaltung, Art. 11 Abs. 10
    Wen es betrifft
    Italienische Behörden und öffentliche Einrichtungen, die kritische oder strategische Daten verarbeiten – und mittelbar deren Anbieter: Ohne die verlangte Qualifizierungsstufe im ACN-Katalog kommt ein Angebot nicht in Betracht.
  2. Cyberresilienz-Verordnung: die Meldepflichten beginnen

    Betrifft Unternehmen

    Rechtsgrundlage
    Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyberresilienz-Verordnung), Art. 14 – Meldepflichten der Hersteller
    Wen es betrifft
    Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen – vernetzte oder vernetzbare Hardware und Software –, einschließlich der bereits in Verkehr gebrachten Produkte. Wer aus der Schweiz in die EU liefert, ist als Hersteller genauso betroffen wie ein Unternehmen mit Sitz in der Union.
  3. IT-Bestandserhebung: Italiens Verwaltung erklärt, was im Serverraum steht

    Betrifft Öffentliche Verwaltung

    Rechtsgrundlage
    Italien: Art. 33-septies Abs. 1-ter des Gesetzesdekrets (decreto-legge) Nr. 179/2012; Erhebung der AgID, eröffnet am 22. Juli 2026
    Wen es betrifft
    Italienische Behörden, die den Fragebogen zum IT-Bestand beantworten müssen. Für Anbieter kein eigener Termin, wohl aber der Grund, warum italienische Auftraggeber im Herbst 2026 Bestandslisten anfordern.
  4. NIS2 in Italien: die Basismaßnahmen, nachgewiesen

    Die Frist gilt je Einrichtung einzeln: achtzehn Monate ab der Mitteilung über die Aufnahme in das Verzeichnis, die der ersten Welle ab dem 12. April 2025 zugegangen ist. Gezählt wird hier ab dem 12. Oktober 2026, dem frühestmöglichen Tag.

    Betrifft Unternehmen und öffentliche Verwaltung

    Rechtsgrundlage
    Italien: Legislativdekret (decreto legislativo) Nr. 138 vom 4. September 2024 zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie, Art. 23, 24 und 29; Frist aus Art. 42 Abs. 1 Buchst. c und aus der ACN-Verfügung Nr. 379907/2025
    Wen es betrifft
    Wesentliche und wichtige Einrichtungen der ersten Welle in Italien: zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 registriert, die Mitteilung über die Aufnahme in das Verzeichnis haben sie ab dem 12. April 2025 erhalten. Für deutsche und österreichische Gruppen heißt das: Die Frist trifft die italienische Gesellschaft, nicht den Konzern.
  5. Tracking-Pixel in E-Mails: Einwilligung und Information, schriftlich

    Betrifft Unternehmen und öffentliche Verwaltung

    Rechtsgrundlage
    Italien: Garante für den Schutz personenbezogener Daten, Maßnahme Nr. 284 vom 17. April 2026 – Leitlinien zur Verwendung von Tracking-Pixeln in der E-Mail-Kommunikation, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 98 vom 29. April 2026
    Wen es betrifft
    Wer Tracking-Pixel in E-Mails einsetzt: Verantwortliche, die Werbung und Newsletter versenden, Anbieter von E-Mail-Diensten, Betreiber von Plattformen für den Massenversand. Verbindlich für Verantwortliche, die der italienischen Aufsicht unterliegen; für alle anderen ein brauchbarer Prüfmaßstab, weil die herangezogenen Vorschriften der DSGVO überall dieselben sind.
  6. Produkthaftung: die Dokumentation als Verteidigung

    Betrifft Unternehmen

    Rechtsgrundlage
    Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Art. 9, 10 und 22
    Wen es betrifft
    Hersteller im Sinne der Richtlinie: wer ein Produkt entwickelt, herstellen lässt oder durch Anbringen seines Namens oder seiner Marke als Hersteller auftritt (Art. 4 Nr. 10). Software und KI-Systeme sind ausdrücklich Produkte (Art. 4 Nr. 1); wer eine fehlerhafte Komponente liefert, haftet daneben (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b).
  7. Maschinenverordnung: die Betriebsanleitung entscheidet über die CE-Kennzeichnung

    Betrifft Unternehmen

    Rechtsgrundlage
    Die Maschinenverordnung – Verordnung (EU) 2023/1230 –, die zum selben Datum die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufhebt; Betriebsanleitung nach Art. 10 Abs. 7 und Anhang III Nr. 1.7.4
    Wen es betrifft
    Hersteller von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen sowie Einführer und Händler, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen. Für Hersteller mit Sitz in der Schweiz gilt dasselbe, sobald das Produkt in der EU in Verkehr gebracht wird.
  8. Rechenzentren: die jährliche Nachhaltigkeitsmeldung

    Betrifft Unternehmen und öffentliche Verwaltung

    Rechtsgrundlage
    Richtlinie (EU) 2023/1791 über die Energieeffizienz, Art. 12, und Delegierte Verordnung (EU) 2024/1364, Art. 3 Abs. 1
    Wen es betrifft
    Eigentümer und Betreiber von Rechenzentren in der Union mit einem Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie von mindestens 500 kW: Unternehmens-, Co-Location- und Co-Hosting-Rechenzentren. Meldende Stelle ist nach der delegierten Verordnung der Betreiber.
  9. Entgelttransparenz: der erste Bericht über das Entgeltgefälle

    Betrifft Unternehmen

    Rechtsgrundlage
    Richtlinie (EU) 2023/970 über Entgelttransparenz, Art. 9 und 10; in Italien umgesetzt durch das Legislativdekret Nr. 96 vom 7. Mai 2026, Art. 9, 10 und 11
    Wen es betrifft
    Arbeitgeber mit 250 oder mehr Arbeitnehmern, jährlich, und Arbeitgeber mit 150 bis 249 Arbeitnehmern, mit demselben ersten Termin und danach alle drei Jahre. Für 100 bis 149 beginnt es am 7. Juni 2031 (Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie). Die Termine sind in allen Mitgliedstaaten dieselben; abweichen können nur die nationalen Ausführungsregeln.
  10. NIS in Italien: das kategorisierte Verzeichnis der Tätigkeiten und Dienste

    Betrifft Unternehmen

    Rechtsgrundlage
    Italien: Legislativdekret Nr. 138 vom 4. September 2024, Art. 30 Abs. 1, mit Art. 42 Abs. 2 und der ACN-Verfügung Nr. 155238/2026
    Wen es betrifft
    Wesentliche und wichtige Einrichtungen im italienischen NIS-Verzeichnis, öffentliche wie private.
  11. Cyberresilienz-Verordnung: technische Dokumentation und Software-Stückliste

    Betrifft Unternehmen

    Rechtsgrundlage
    Verordnung (EU) 2024/2847, Art. 13, 28, 30, 31 und 32, Anhänge I und VII
    Wen es betrifft
    Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Der vollständige Kalender, maschinenlesbar.

Die JSON-Datei enthält die elf Fristen dieser Seite und zusätzlich die Fristen aus der zweiten Übersicht: die Termine der KI-Verordnung — Verordnung (EU) 2024/1689 — und das italienische Gesetz Nr. 132/2025. Zu jedem Eintrag stehen Datum, Adressatenkreis, Verweise auf die zugehörigen Beiträge und die Primärquelle, an der er geprüft wurde. Gedacht für alle, die die Fristen im eigenen Kalender führen oder von einem KI-Assistenten auslesen lassen wollen.

Die beiden Termine der KI-Verordnung stützen sich auf dieselben Dokumente.

Ab dem 2. Dezember 2027 gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III; ab dem 2. August 2028 jene für KI-Systeme in bereits regulierten Produkten nach Anhang I, die Maschinenverordnung eingeschlossen. Der vollständige Kalender steht in der Übersicht zur KI-Verordnung.

Demnächst

Die Erinnerung, die vor der Frist kommt.

Wir richten einen kostenlosen Erinnerungsdienst für Verwaltungen und Unternehmen ein: eine monatliche Übersicht der Fristen, die Sie betreffen, und einen Hinweis, sobald eine davon in die letzten dreißig Tage rückt. Die Anmeldung erfolgt auf Anfrage und bedarf einer Freigabe.

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Kostenloser Informationsdienst, ohne Verpflichtung auf beiden Seiten. Er stellt keine Rechtsberatung dar: Prüfen Sie vor jedem Schritt die Primärquelle.

Der erste Schritt

Ab der ersten Woche im Betrieb.

Ein realer Anwendungsfall, auf Ihren Daten, im Produktivbetrieb. Danach wächst der Umfang, Woche für Woche.

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Am Anfang steht ein Gespräch mit einem Ansprechpartner von CSIDIA. Die Daten bleiben bei Ihnen, immer.